(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen,
wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die
Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger
des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß
der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der
Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.
(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine
Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu
entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die
der Inhaber desNutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat;
jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen
entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber
die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber
des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach
Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht
nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er
verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes
Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
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