(1)  Der  Urheber  kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen,
wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm  deshalb  die
Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger
des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn  er  nachweist,  daß
der  Urheber  vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der
Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.

(2) Auf das Rückrufsrecht kann im  voraus  nicht  verzichtet  werden.  Seine
Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.

(3)   Der   Urheber   hat  den  Inhaber  des  Nutzungsrechts  angemessen  zu
entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken,  die
der  Inhaber  desNutzungsrechts  bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat;
jedoch bleiben hierbei Aufwendungen,  die  auf  bereits  gezogene  Nutzungen
entfallen,  außer  Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber
die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet  hat.  Der  Inhaber
des  Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach
Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht
nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.

(4)  Will  der  Urheber  nach  Rückruf  das Werk wieder verwerten, so ist er
verpflichtet, dem früheren Inhaber  des  Nutzungsrechts  ein  entsprechendes
Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.

(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.


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